Fossilien sind in Österreich keine Denkmäler
Das österreichische Denkmalschutzgesetz schützt von Menschen geschaffene Gegenstände (§ 1 DMSG). Fossilien und Mineralien fallen nicht darunter, und ein Schatzregal kennt Österreich nicht. Wer archäologische Funde macht, muss sie dem Bundesdenkmalamt melden (§ 8); gezieltes Suchen danach ist ohne Bewilligung verboten (§ 10).
Auch das Mineralrohstoffgesetz greift beim Hobbysammeln nicht: Laut Finanzministerium gilt es nicht für das Sammeln von Handstücken für mineralogische Sammlungen. Bestehende Bergbauberechtigungen anderer sind aber zu beachten, und die Zustimmung des Grundeigentümers braucht es immer.
Mineralien sammeln: Regeln je Bundesland
| Bundesland | Was gilt? | Einzelheiten | Quelle |
|---|---|---|---|
| Kärnten | Mineraliensammelausweis nötig | Sammeln mit Hammer, Meißel oder Grabwerkzeug nur mit Mineraliensammelausweis der Bezirksverwaltungsbehörde – nicht in Kernzonen der Nationalparks und nicht, wo der Grundeigentümer es untersagt. Maschinen und Sprengmittel sind verboten (§ 43 K-NSG 2002). | Quelle |
| Niederösterreich | Bedeutende Funde binnen 2 Wochen melden | Maschinen, Spreng- und chemische Mittel sind verboten. Bedeutende Funde binnen zwei Wochen der Landesregierung melden und vor einer Weitergabe dem NÖ Landesmuseum zum Erwerb anbieten (§ 19 NÖ NSchG 2000). | Quelle |
| Oberösterreich | Regel geändert – bitte nachfragen | Die bisherige Bestimmung zum Schutz von Mineralien und Fossilien (§ 33 Oö. NSchG 2001) ist laut Rechtsdatenbank seit 28.11.2025 entfallen. Den aktuellen Stand bitte bei der Bezirkshauptmannschaft erfragen. | Quelle |
| Salzburg | Bedeutende Funde binnen 1 Woche anzeigen | Mit einfachem Handwerkzeug außerhalb von Schutzgebieten bewilligungsfrei. Bedeutende Funde binnen einer Woche der Landesregierung anzeigen und vor einer Weitergabe dem Land zum Erwerb anbieten (§ 28 NSchG). Im Nationalpark gelten strengere Regeln. | Quelle |
| Steiermark | Handwerkzeug zulässig | Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört werden; Maschinen, Spreng- und chemische Mittel sind verboten (§ 20 StNSchG 2017). Zustimmung des Grundeigentümers einholen. | Quelle |
| Tirol | Hammer und Meißel zulässig | Einfache Handwerkzeuge wie Hammer und Meißel sind zulässig, mechanische Geräte und Sprengmittel verboten. Fundstelle danach wiederherstellen (§ 28 TNSchG 2005). Zustimmung des Grundeigentümers einholen. | Quelle |
| Vorarlberg | Nur Handwerkzeug | Seltene Minerale und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört werden; technische, Spreng- und chemische Hilfsmittel sind verboten (§ 15 GNL). Zustimmung des Grundeigentümers einholen. | Quelle |
Mehrere Texte nach Wiedergaben in Rechtsdatenbanken (jusline, gesetzefinden), weil das Rechtsinformationssystem des Bundes am Prüftag nicht erreichbar war. Wien und Burgenland noch nicht ausgewertet.
Nationalpark Hohe Tauern: Mineraliensammeln nach Zonen
| Landesteil | Kernzone | Außenzone |
|---|---|---|
| Salzburg | Sammeln seit 1984 verboten; Ausnahme nur für Teilnehmer des Projekts „Mineraliendokumentation in den Hohen Tauern“. Suchen ohne Werkzeug ist erlaubt. | Bewilligung nötig für mehr als Handhammer und Meißel bis 30 cm, auf bewirtschafteten Almen und bis 50 m beiderseits markierter Wege. |
| Kärnten | Sammeln mit Werkzeug nicht erlaubt. | Mit Mineraliensammelausweis der Bezirksverwaltungsbehörde. |
| Tirol | Eigene Nationalparkregel nicht bestätigt – vor Ort bei der Nationalparkverwaltung fragen. | Tiroler Naturschutzgesetz: Hammer und Meißel zulässig. |
In Sonderschutzgebieten wie der Gamsgrube ist jeder Eingriff verboten.
Wörter, die man in Österreich kennen sollte
- Strahler
- Mineraliensammler im Hochgebirge
- Mineraliensammelausweis
- Kärntner Ausweis für das Sammeln mit Handwerkzeug
- Bezirkshauptmannschaft
- entspricht etwa dem Landratsamt
- Versteinerung
- in Gesetzestexten oft statt „Fossil“
- Sackerl
- Tüte – etwa für Funde in der Fossilienwelt Weinviertel
- Jänner
- Januar, auch in Öffnungszeiten
