Zum Inhalt
Fossilien & Mineralien

Fossilienfunde in Deutschland: Schatzregal und Meldepflicht

Denkmalschutz ist in Deutschland Ländersache. Ob ein Fossil dem Land gehört und gemeldet werden muss, entscheidet das jeweilige Landesgesetz.

Sachgebiet
Rechtslage DE
Länder
8 ausgewertet
Geprüft
06.10.2026
Kreidefelsen im Nationalpark Jasmund mit steinigem Ostseestrand
Nationalpark Jasmund, Rügen: Entnahme von Steinen verboten, auch am Geröllstrand.

Was ist ein Schatzregal?

Ein Schatzregal bestimmt, dass bestimmte Funde mit ihrer Entdeckung dem Land gehören – nicht dem Finder und nicht dem Grundeigentümer. Ob ein Fossil darunter fällt, hängt davon ab, wie das jeweilige Landesgesetz ein Denkmal definiert. Manche Gesetze nennen Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus der Erdgeschichte ausdrücklich, andere sprechen nur von Sachen, die Menschen geschaffen haben.

Für den Alltag bedeutet das: Ein gewöhnlicher Ammonit aus einem Besuchersteinbruch darf meist mit nach Hause. Ein Fischsaurier-Skelett nicht.

Schatzregal und Meldepflicht für Fossilien je Bundesland

BundeslandWas gilt für Fossilien?EinzelheitenQuelle
Baden-WürttembergAnzeigen – Fund kann dem Land gehörenFunde von hervorragendem wissenschaftlichem Wert und Funde in Grabungsschutzgebieten wie Holzmaden werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes (§ 23 DSchG). Funde unverzüglich anzeigen und bis zum Ablauf des 4. Werktags unverändert lassen (§ 20).Quelle
BayernSchatzregal gilt – für Fossilien nicht ausdrücklichSeit 01.07.2023 gilt ein Schatzregal für bewegliche Bodendenkmäler, die in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen (Art. 9 BayDSchG). Fossilien nennt das Gesetz nicht. In Hobbysteinbrüchen gelten die Regeln des Betreibers, oft mit Vorzeigepflicht.Quelle
HessenBedeutende Fossilien können Denkmal seinBodendenkmäler sind auch Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert (§ 2 HDSchG). Das Gesetz wird zum 01.01.2027 geändert. In der Grube Messel ist das Sammeln für Privatpersonen nicht gestattet.Quelle
NiedersachsenDenkmal der Erdgeschichte – anzeigenFossilien von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung sind „Denkmale der Erdgeschichte“ (§ 3 Abs. 6 NDSchG). Bodenfunde, die Kulturdenkmale sein können, unverzüglich anzeigen und 4 Werktage unverändert lassen (§ 14).Quelle
Nordrhein-WestfalenFossilien gelten als BodendenkmalZeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gelten als Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 5 DSchG NRW); bewegliche Bodendenkmäler werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes (§ 18). Funde melden und eine Woche unverändert lassen (§ 16).Quelle
Rheinland-PfalzErdgeschichte ist KulturdenkmalZeugnisse der Entwicklungsgeschichte der Erde und des pflanzlichen oder tierischen Lebens können Kulturdenkmäler sein (§ 3 Abs. 2 DSchG). Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung gehören dem Land (§ 20). Funde unverzüglich anzeigen (§ 17).Quelle
SachsenDenkmalrecht nennt Fossilien nichtKulturdenkmale sind nach dem Gesetz von Menschen geschaffene Sachen (§ 2 SächsDSchG); Fossilien sind nicht genannt. Es gelten Eigentum und Naturschutz – bei bedeutenden Funden trotzdem Museum oder Behörde informieren.Quelle
ThüringenPaläontologisches Denkmal – anzeigenBodendenkmale umfassen ausdrücklich Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale, § 2 Abs. 7 ThürDSchG). Bei ungenehmigten Nachforschungen werden Funde Eigentum des Landes (§ 17).Quelle

Ausgewertet sind die acht Länder mit den bekanntesten Fundgebieten. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Thüringen teils nach Gesetzestext-Wiedergaben, weil die amtlichen Portale am Prüftag nicht erreichbar waren. Für die übrigen Länder hilft die untere Denkmalschutzbehörde.

Betreten, Steinbrüche und Schutzgebiete

Das Betretungsrecht nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz erlaubt, Wege und ungenutzte Flächen der freien Landschaft zur Erholung zu betreten. Ein Steinbruch in Betrieb ist keine ungenutzte Fläche: Hier braucht es immer die Zustimmung des Betreibers.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet zerstören, beschädigen oder verändern können (§ 23 BNatSchG); Naturdenkmäler sind ebenso geschützt (§ 28). Das gilt auch für bekannte Fundgebiete: Im Nationalpark Jasmund auf Rügen ist es verboten, Bodenbestandteile zu entnehmen – auch Feuersteine und Belemniten am Geröllstrand.

Ein Geotop ist dagegen kein Schutzstatus. Geschützt ist eine solche Stelle nur, wenn sie zugleich Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder Bodendenkmal ist.

Grabungsschutzgebiete und Welterbe

Einige Fundgebiete sind eigens geschützt. In Baden-Württemberg sind Holzmaden und Nusplingen Grabungsschutzgebiete; Funde von hervorragendem wissenschaftlichem Wert gehören dort dem Land. In der Grube Messel bei Darmstadt, UNESCO-Welterbe, ist das Graben nach Fossilien und das Mitnehmen von Fossilien und Gesteinen für Privatpersonen nicht gestattet; die Grube ist nur mit Führung zugänglich.

In HobbysteinbrüchenBetreiber legen eigene Regeln fest. Im Hobbysteinbruch Solnhofen und im Fossiliensteinbruch Blumenberg werden alle Funde vor dem Gehen vorgezeigt; wissenschaftlich bedeutende Stücke bleiben dort.