Was ist ein Schatzregal?
Ein Schatzregal bestimmt, dass bestimmte Funde mit ihrer Entdeckung dem Land gehören – nicht dem Finder und nicht dem Grundeigentümer. Ob ein Fossil darunter fällt, hängt davon ab, wie das jeweilige Landesgesetz ein Denkmal definiert. Manche Gesetze nennen Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus der Erdgeschichte ausdrücklich, andere sprechen nur von Sachen, die Menschen geschaffen haben.
Für den Alltag bedeutet das: Ein gewöhnlicher Ammonit aus einem Besuchersteinbruch darf meist mit nach Hause. Ein Fischsaurier-Skelett nicht.
Schatzregal und Meldepflicht für Fossilien je Bundesland
| Bundesland | Was gilt für Fossilien? | Einzelheiten | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anzeigen – Fund kann dem Land gehören | Funde von hervorragendem wissenschaftlichem Wert und Funde in Grabungsschutzgebieten wie Holzmaden werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes (§ 23 DSchG). Funde unverzüglich anzeigen und bis zum Ablauf des 4. Werktags unverändert lassen (§ 20). | Quelle |
| Bayern | Schatzregal gilt – für Fossilien nicht ausdrücklich | Seit 01.07.2023 gilt ein Schatzregal für bewegliche Bodendenkmäler, die in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen (Art. 9 BayDSchG). Fossilien nennt das Gesetz nicht. In Hobbysteinbrüchen gelten die Regeln des Betreibers, oft mit Vorzeigepflicht. | Quelle |
| Hessen | Bedeutende Fossilien können Denkmal sein | Bodendenkmäler sind auch Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert (§ 2 HDSchG). Das Gesetz wird zum 01.01.2027 geändert. In der Grube Messel ist das Sammeln für Privatpersonen nicht gestattet. | Quelle |
| Niedersachsen | Denkmal der Erdgeschichte – anzeigen | Fossilien von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung sind „Denkmale der Erdgeschichte“ (§ 3 Abs. 6 NDSchG). Bodenfunde, die Kulturdenkmale sein können, unverzüglich anzeigen und 4 Werktage unverändert lassen (§ 14). | Quelle |
| Nordrhein-Westfalen | Fossilien gelten als Bodendenkmal | Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gelten als Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 5 DSchG NRW); bewegliche Bodendenkmäler werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes (§ 18). Funde melden und eine Woche unverändert lassen (§ 16). | Quelle |
| Rheinland-Pfalz | Erdgeschichte ist Kulturdenkmal | Zeugnisse der Entwicklungsgeschichte der Erde und des pflanzlichen oder tierischen Lebens können Kulturdenkmäler sein (§ 3 Abs. 2 DSchG). Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung gehören dem Land (§ 20). Funde unverzüglich anzeigen (§ 17). | Quelle |
| Sachsen | Denkmalrecht nennt Fossilien nicht | Kulturdenkmale sind nach dem Gesetz von Menschen geschaffene Sachen (§ 2 SächsDSchG); Fossilien sind nicht genannt. Es gelten Eigentum und Naturschutz – bei bedeutenden Funden trotzdem Museum oder Behörde informieren. | Quelle |
| Thüringen | Paläontologisches Denkmal – anzeigen | Bodendenkmale umfassen ausdrücklich Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale, § 2 Abs. 7 ThürDSchG). Bei ungenehmigten Nachforschungen werden Funde Eigentum des Landes (§ 17). | Quelle |
Ausgewertet sind die acht Länder mit den bekanntesten Fundgebieten. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Thüringen teils nach Gesetzestext-Wiedergaben, weil die amtlichen Portale am Prüftag nicht erreichbar waren. Für die übrigen Länder hilft die untere Denkmalschutzbehörde.
Betreten, Steinbrüche und Schutzgebiete
Das Betretungsrecht nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz erlaubt, Wege und ungenutzte Flächen der freien Landschaft zur Erholung zu betreten. Ein Steinbruch in Betrieb ist keine ungenutzte Fläche: Hier braucht es immer die Zustimmung des Betreibers.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet zerstören, beschädigen oder verändern können (§ 23 BNatSchG); Naturdenkmäler sind ebenso geschützt (§ 28). Das gilt auch für bekannte Fundgebiete: Im Nationalpark Jasmund auf Rügen ist es verboten, Bodenbestandteile zu entnehmen – auch Feuersteine und Belemniten am Geröllstrand.
Ein Geotop ist dagegen kein Schutzstatus. Geschützt ist eine solche Stelle nur, wenn sie zugleich Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder Bodendenkmal ist.
Grabungsschutzgebiete und Welterbe
Einige Fundgebiete sind eigens geschützt. In Baden-Württemberg sind Holzmaden und Nusplingen Grabungsschutzgebiete; Funde von hervorragendem wissenschaftlichem Wert gehören dort dem Land. In der Grube Messel bei Darmstadt, UNESCO-Welterbe, ist das Graben nach Fossilien und das Mitnehmen von Fossilien und Gesteinen für Privatpersonen nicht gestattet; die Grube ist nur mit Führung zugänglich.
In HobbysteinbrüchenBetreiber legen eigene Regeln fest. Im Hobbysteinbruch Solnhofen und im Fossiliensteinbruch Blumenberg werden alle Funde vor dem Gehen vorgezeigt; wissenschaftlich bedeutende Stücke bleiben dort.
Quellen (abgerufen am 06.10.2026):
